Mietrecht & Fristen
Mieterhöhung
Bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Vermieter formale Vorgaben einhalten: Begründung (etwa über Mietspiegel), Wartefristen und die Kappungsgrenze.
Rechtsgrundlagen:§ 558 BGB§ 558b BGB§ 559 BGB
- Frühestens 15 Monate nach Einzug oder letzter Erhöhung wirksam
- Kappungsgrenze: max. 20 % in 3 Jahren (15 % in angespannten Wohnungsmärkten)
- Zustimmungsfrist des Mieters: bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang
Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Davon zu unterscheiden sind Staffel- und Indexmiete, die eigenen Regeln folgen.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.