AfA / Abschreibung (Immobilie)
Mit der Abschreibung (AfA, Absetzung für Abnutzung) setzen Vermieter die Kosten des Gebäudes über viele Jahre als Werbungskosten ab. Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil — der Wert von Grund und Boden bleibt außen vor.
| Gebäude (Baujahr/Art) | Linearer AfA-Satz |
|---|---|
| Wohngebäude, Baujahr ab 2023 | 3 % |
| Wohngebäude, Baujahr 1925 bis 2022 | 2 % |
| Wohngebäude, Fertigstellung vor 1925 | 2,5 % |
Lässt sich eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer per Gutachten nachweisen, ist eine höhere AfA möglich. Für neue Wohngebäude gibt es zusätzlich die degressive AfA.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Degressive AfA (Neubau)
Befristete Abschreibung von 5 % pro Jahr vom jeweiligen Restwert für neue Wohngebäude mit Baubeginn bzw. Kauf zwischen Oktober 2023 und September 2029 (§ 7 Abs. 5a EStG).
Werbungskosten bei Vermietung (Anlage V)
Alle Aufwendungen, die der Erzielung von Mieteinnahmen dienen und in der Anlage V abgesetzt werden können — von Schuldzinsen über AfA bis zu Verwaltungskosten.