Steuer & Abgaben

Werbungskosten bei Vermietung (Anlage V)

Werbungskosten sind die Ausgaben, die ein Vermieter zur Erzielung seiner Mieteinnahmen tätigt (§ 9 EStG). Sie werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angegeben und mindern die zu versteuernden Einkünfte. Es gilt das Abflussprinzip — maßgeblich ist das Jahr der Zahlung.

Rechtsgrundlagen:§ 9 EStG§ 21 EStG
  • Schuldzinsen des Immobilienkredits (nicht aber die Tilgung)
  • Abschreibung (AfA) auf das Gebäude
  • Erhaltungsaufwand und Reparaturen — größere Beträge wahlweise auf 2 bis 5 Jahre verteilbar
  • Grundsteuer, Versicherungen und nicht umlegbare Nebenkosten
  • Kosten der Hausverwaltung sowie Fahrt- und Kontoführungskosten

Tilgung ist keine Werbungskosten

Nur der Zinsanteil der Kreditrate ist absetzbar, nicht die Tilgung. Bei verbilligter Vermietung an Angehörige kann der Werbungskostenabzug zudem gekürzt werden.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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