Werbungskosten bei Vermietung (Anlage V)
Werbungskosten sind die Ausgaben, die ein Vermieter zur Erzielung seiner Mieteinnahmen tätigt (§ 9 EStG). Sie werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angegeben und mindern die zu versteuernden Einkünfte. Es gilt das Abflussprinzip — maßgeblich ist das Jahr der Zahlung.
- Schuldzinsen des Immobilienkredits (nicht aber die Tilgung)
- Abschreibung (AfA) auf das Gebäude
- Erhaltungsaufwand und Reparaturen — größere Beträge wahlweise auf 2 bis 5 Jahre verteilbar
- Grundsteuer, Versicherungen und nicht umlegbare Nebenkosten
- Kosten der Hausverwaltung sowie Fahrt- und Kontoführungskosten
Tilgung ist keine Werbungskosten
Nur der Zinsanteil der Kreditrate ist absetzbar, nicht die Tilgung. Bei verbilligter Vermietung an Angehörige kann der Werbungskostenabzug zudem gekürzt werden.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
AfA / Abschreibung (Immobilie)
Die Absetzung für Abnutzung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes über die Nutzungsdauer auf die Steuerjahre. Der Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.
Verbilligte Vermietung (66-%-Grenze)
Wird unter der ortsüblichen Miete vermietet (z. B. an Angehörige), hängt der Werbungskostenabzug von der Miethöhe ab: ab 66 % voll, unter 50 % nur anteilig (§ 21 Abs. 2 EStG).
Erhaltungsrücklage steuerlich absetzen
Zahlungen eines vermietenden Eigentümers in die Erhaltungsrücklage der WEG sind erst dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Gemeinschaft die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt (BFH 2025).
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Mieter und Eigentümer können 20 % der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker direkt von der Steuer abziehen — der Vermieter weist die Beträge in der Betriebskostenabrechnung aus.