E-Rechnungspflicht (Hausverwaltung & WEG)
Mit dem Wachstumschancengesetz gilt seit dem 1. Januar 2025 im inländischen B2B-Bereich die E-Rechnung. Wichtig für Verwalter: Die Pflicht, strukturierte E-Rechnungen (z. B. XRechnung, ZUGFeRD ab 2.0.1) entgegenzunehmen und zu verarbeiten, besteht bereits jetzt — unabhängig davon, ob man selbst welche versenden muss.
- Empfangspflicht: seit 1.1.2025 für alle Unternehmen, ausdrücklich auch WEG, Vermieter und Hausverwaltungen
- Versandpflicht: ab 1.1.2027 bei Vorjahresumsatz über 800.000 €, ab 1.1.2028 für alle übrigen
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind dauerhaft vom Versand befreit — nicht aber vom Empfang
- Aufbewahrung des strukturierten Teils: 8 Jahre
Auch reine WEG betroffen
Eine PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung. Verwalter müssen Handwerker- und Dienstleisterrechnungen im strukturierten Format (XRechnung/ZUGFeRD) annehmen und revisionssicher archivieren können — ein typischer Fall für eine geeignete Verwaltungssoftware.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Jahresabrechnung (WEG)
Die Ist-Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer WEG nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 28 Abs. 2 WEG).