Jahresabrechnung (WEG)
Die Jahresabrechnung stellt den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den Wirtschaftsplan gegenüber. Beschlossen wird die sogenannte Abrechnungsspitze — die Differenz zwischen geleisteten Vorschüssen und dem tatsächlichen Anteil jedes Eigentümers.
Anders als bei der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung nennt das Gesetz keine starre Frist; die Abrechnung ist jedoch zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Wirtschaftsplan
Die jährliche Vorausschau über Einnahmen und Ausgaben der WEG, aus der sich die Hausgeld-Vorschüsse ergeben (§ 28 WEG).
Hausgeld
Die monatlichen Vorschüsse der Wohnungseigentümer zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten und der Erhaltungsrücklage.
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).