WEG-Verwaltung

Jahresabrechnung (WEG)

Die Jahresabrechnung stellt den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den Wirtschaftsplan gegenüber. Beschlossen wird die sogenannte Abrechnungsspitze — die Differenz zwischen geleisteten Vorschüssen und dem tatsächlichen Anteil jedes Eigentümers.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 2 WEG

Anders als bei der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung nennt das Gesetz keine starre Frist; die Abrechnung ist jedoch zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

Wissen ist gut. Erledigt ist besser.

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