Heizkostenabrechnung
Heiz- und Warmwasserkosten dürfen nicht pauschal verteilt werden: Die Heizkostenverordnung verlangt eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung, um sparsames Verhalten zu belohnen.
Zwischen 50 und 70 % der Kosten sind nach erfasstem Verbrauch abzurechnen, der Rest nach Fläche. Erfasst wird über Heizkostenverteiler oder Zähler.
15 % Kürzungsrecht
Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Kostenanteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Umlageschlüssel
Der Verteilungsmaßstab, nach dem Betriebskosten auf die einzelnen Mieter oder Einheiten aufgeteilt werden.