Betriebskosten & Abrechnung

Heizkostenabrechnung

Heiz- und Warmwasserkosten dürfen nicht pauschal verteilt werden: Die Heizkostenverordnung verlangt eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung, um sparsames Verhalten zu belohnen.

Rechtsgrundlagen:HeizkostenV§ 7 HeizkostenV§ 12 HeizkostenV

Zwischen 50 und 70 % der Kosten sind nach erfasstem Verbrauch abzurechnen, der Rest nach Fläche. Erfasst wird über Heizkostenverteiler oder Zähler.

15 % Kürzungsrecht

Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Kostenanteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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