Mietrecht & Fristen

Mietminderung

Liegt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit der Wohnung mindert, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB) — der Mieter muss sie nicht erst geltend machen. Berechnet wird prozentual von der Bruttomiete (Warmmiete). Voraussetzung ist regelmäßig die vorherige Mängelanzeige.

Rechtsgrundlagen:§ 536 BGB§ 536c BGB

Feste Quoten gibt es nicht — Gerichte entscheiden im Einzelfall. Sogenannte Mietminderungstabellen geben nur Anhaltspunkte aus früheren Urteilen.

Mangel (Beispiel)Orientierungswert
Heizungsausfall im Winter50–100 %
Wohnung unbewohnbar (z. B. Wasserschaden)bis 100 %
Schimmel (je nach Umfang)10–50 %
Kein warmes Wasserca. 10–15 %
Dauerhafter Baulärm10–25 %
Ausfall des Aufzugs (Obergeschoss)5–10 %

Verwalter-Hinweis

Die Werte sind reine Orientierung aus Einzelfallurteilen, keine festen Sätze. Entscheidend ist die schnelle, dokumentierte Reaktion auf die Mängelanzeige — sie begrenzt Dauer und Höhe der Minderung.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

Wissen ist gut. Erledigt ist besser.

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