Mietminderung
Liegt ein Mangel vor, der die Tauglichkeit der Wohnung mindert, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB) — der Mieter muss sie nicht erst geltend machen. Berechnet wird prozentual von der Bruttomiete (Warmmiete). Voraussetzung ist regelmäßig die vorherige Mängelanzeige.
Feste Quoten gibt es nicht — Gerichte entscheiden im Einzelfall. Sogenannte Mietminderungstabellen geben nur Anhaltspunkte aus früheren Urteilen.
| Mangel (Beispiel) | Orientierungswert |
|---|---|
| Heizungsausfall im Winter | 50–100 % |
| Wohnung unbewohnbar (z. B. Wasserschaden) | bis 100 % |
| Schimmel (je nach Umfang) | 10–50 % |
| Kein warmes Wasser | ca. 10–15 % |
| Dauerhafter Baulärm | 10–25 % |
| Ausfall des Aufzugs (Obergeschoss) | 5–10 % |
Verwalter-Hinweis
Die Werte sind reine Orientierung aus Einzelfallurteilen, keine festen Sätze. Entscheidend ist die schnelle, dokumentierte Reaktion auf die Mängelanzeige — sie begrenzt Dauer und Höhe der Minderung.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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