Wegfall des Nebenkostenprivilegs (Kabel-TV)
Mit dem Auslaufen des sogenannten Nebenkostenprivilegs zum 1. Juli 2024 sind die Entgelte für Kabel-TV-Sammelverträge nicht mehr über § 2 Nr. 15 BetrKV umlagefähig. Mieter entscheiden seither selbst über ihren TV-Anschluss.
Bis einschließlich 30. Juni 2024 durften Kabelgebühren letztmalig umgelegt werden. Vermieter und Verwalter mussten die Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend um den Kabelanteil reduzieren und laufende Sammelverträge anpassen oder kündigen.
Häufiger Abrechnungsfehler
Tauchen Kabelgebühren in Abrechnungen für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 auf, ist die Position angreifbar. Ein sauberer Stichtags-Schnitt in der Betriebskostenabrechnung ist Pflicht.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten
Nur laufende Betriebskosten nach § 2 BetrKV dürfen auf Mieter umgelegt werden. Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltungskosten gehören nicht dazu — bei Mischkosten ist der nicht umlagefähige Anteil herauszurechnen.
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).