Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten
Ob eine Kostenposition auf den Mieter umgelegt werden darf, entscheidet § 2 der Betriebskostenverordnung. Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten; einmalige Kosten der Instandhaltung sowie Verwaltungskosten bleiben beim Vermieter. Besonders fehleranfällig sind Mischkosten.
| Kostenart | Umlagefähig? |
|---|---|
| Hauswart (Betriebstätigkeit) | Ja, anteilig — Verwaltungs- und Reparaturanteil abziehen |
| Laufende Gartenpflege | Ja |
| Baumfällung / Neuanpflanzung | Nein (Erneuerung, keine laufende Pflege) |
| Aufzug: Wartung & Betrieb | Ja |
| Aufzug: Reparatur | Nein (Instandsetzung) |
| Gebäude- & Haftpflichtversicherung | Ja |
| Verwaltungskosten / Hausverwaltung | Nein |
| Reparaturen & Instandhaltung | Nein |
| Kabel-TV-Sammelvertrag (ab 1.7.2024) | Nein |
Mischkosten sauber trennen
Beim Hauswart, der auch Reparaturen erledigt, ist der nicht umlagefähige Teil herauszurechnen. Wird das versäumt, ist die Position angreifbar und die Abrechnung insgesamt anfechtbar.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Betriebskosten
Die laufenden Kosten des Eigentums am Grundstück und Gebäude, die nach BetrKV auf den Mieter umgelegt werden können (§ 1 BetrKV).
Wegfall des Nebenkostenprivilegs (Kabel-TV)
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die Kosten eines Kabel-Sammelvertrags nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden (TKG-Novelle).
Belegeinsicht
Das Recht des Mieters, die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen. Wird sie verweigert, darf der Mieter die Nachzahlung zurückhalten.