Betriebskosten & Abrechnung

Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten

Ob eine Kostenposition auf den Mieter umgelegt werden darf, entscheidet § 2 der Betriebskostenverordnung. Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten; einmalige Kosten der Instandhaltung sowie Verwaltungskosten bleiben beim Vermieter. Besonders fehleranfällig sind Mischkosten.

Rechtsgrundlagen:§ 1 BetrKV§ 2 BetrKV§ 556 BGB
KostenartUmlagefähig?
Hauswart (Betriebstätigkeit)Ja, anteilig — Verwaltungs- und Reparaturanteil abziehen
Laufende GartenpflegeJa
Baumfällung / NeuanpflanzungNein (Erneuerung, keine laufende Pflege)
Aufzug: Wartung & BetriebJa
Aufzug: ReparaturNein (Instandsetzung)
Gebäude- & HaftpflichtversicherungJa
Verwaltungskosten / HausverwaltungNein
Reparaturen & InstandhaltungNein
Kabel-TV-Sammelvertrag (ab 1.7.2024)Nein

Mischkosten sauber trennen

Beim Hauswart, der auch Reparaturen erledigt, ist der nicht umlagefähige Teil herauszurechnen. Wird das versäumt, ist die Position angreifbar und die Abrechnung insgesamt anfechtbar.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

Wissen ist gut. Erledigt ist besser.

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