WEG-Verwaltung
Sondereigentum & Gemeinschaftseigentum
Wohnungseigentum besteht aus zwei Teilen: dem Sondereigentum an der eigenen Wohnung und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Die Abgrenzung entscheidet, wer für Erhaltung und Kosten zuständig ist.
Rechtsgrundlagen:§ 1 WEG§ 5 WEG
- Sondereigentum: die Wohnung selbst, nicht tragende Innenwände, Bodenbeläge, Innentüren
- Gemeinschaftseigentum: tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage, Grundstück
Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschließt die Gemeinschaft; ihre Kosten trägt grundsätzlich die WEG nach Miteigentumsanteilen.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.