Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) umfasst alle Eigentümer einer Wohnanlage. Mit der WEG-Reform 2020 wurde sie als Verband rechtsfähig (§ 9a WEG) — sie kann selbst Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und klagen.
Jeder Eigentümer hält Sondereigentum an seiner Wohnung und einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Über das Gemeinschaftseigentum entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss in der Eigentümerversammlung; die laufende Verwaltung übernimmt der bestellte Verwalter.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
WEG-Verwalter
Das von der Eigentümergemeinschaft bestellte Organ, das die Anlage verwaltet und Beschlüsse umsetzt (§ 27 WEG).
Eigentümerversammlung
Das zentrale Beschlussorgan der WEG; muss mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden (§ 24 WEG).
Sondereigentum & Gemeinschaftseigentum
Die rechtliche Trennung zwischen dem eigenen Wohnungseigentum und dem gemeinschaftlich gehaltenen Gebäudeteilen (§ 5 WEG).