Untervermietung
Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, hat er Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist (§ 553 BGB). Für die gesamte Wohnung besteht dagegen kein solcher Anspruch.
Ein berechtigtes Interesse ist z. B. die finanzielle Entlastung, der Einzug eines Partners oder eine längere berufliche Abwesenheit. Der Vermieter kann die Erlaubnis aus wichtigem Grund (etwa Überbelegung) verweigern.
BGH 2026: kein Gewinnmodell
Nach einem Urteil des BGH vom 28.1.2026 begründet die rein gewinnorientierte Untervermietung in der Regel kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB. Kurzzeitvermietung (z. B. über Portale) bedarf zudem meist einer gesonderten Erlaubnis und kann genehmigungspflichtig sein.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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Die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung des Vermieters oder Verwalters über den Ein- oder Auszug eines Mieters, die dieser zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt benötigt (§ 19 BMG).
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Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Fristen für Miet- und WEG-Verwaltung in Deutschland — von der Betriebskostenabrechnung bis zur Beschlussanfechtung.