Wohnungsgeberbestätigung
Seit 2015 müssen Mieter bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Wohnungsgeber ist, wer dem Mieter die Wohnung überlässt — also der Vermieter oder die beauftragte Hausverwaltung.
- Frist: Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
- Pflichtangaben: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugs- bzw. Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen
- Auch der Auszug ist auf Verlangen zu bestätigen
Bußgeldrisiko
Wird die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder falsch ausgestellt, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 54 BMG) mit Bußgeld bis 1.000 € — bei der Mitwirkung an einer Scheinanmeldung sogar bis 50.000 €.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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