Verbilligte Vermietung (66-%-Grenze)
Wer eine Wohnung verbilligt vermietet — typischerweise an Kinder oder Eltern — kann seine Werbungskosten nur dann voll absetzen, wenn die Miete eine bestimmte Schwelle der ortsüblichen Miete erreicht. Maßstab ist die ortsübliche Warmmiete.
| Miete (Anteil der ortsüblichen Warmmiete) | Werbungskostenabzug |
|---|---|
| mindestens 66 % | voll abziehbar, ohne weitere Prüfung |
| 50 % bis unter 66 % | voll abziehbar nur bei positiver Totalüberschussprognose |
| unter 50 % | nur anteilig abziehbar (Aufteilung) |
Angehörige: fremdüblich gestalten
Mietverträge mit Verwandten erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie wie unter Fremden gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden (Mietzahlung, Nebenkostenabrechnung, getrennte Konten).
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Werbungskosten bei Vermietung (Anlage V)
Alle Aufwendungen, die der Erzielung von Mieteinnahmen dienen und in der Anlage V abgesetzt werden können — von Schuldzinsen über AfA bis zu Verwaltungskosten.
Mieterhöhung
Die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete unter Beachtung von Kappungsgrenze und Wartefristen (§§ 558 ff. BGB).