Steuer & Abgaben

Verbilligte Vermietung (66-%-Grenze)

Wer eine Wohnung verbilligt vermietet — typischerweise an Kinder oder Eltern — kann seine Werbungskosten nur dann voll absetzen, wenn die Miete eine bestimmte Schwelle der ortsüblichen Miete erreicht. Maßstab ist die ortsübliche Warmmiete.

Rechtsgrundlagen:§ 21 Abs. 2 EStG
Miete (Anteil der ortsüblichen Warmmiete)Werbungskostenabzug
mindestens 66 %voll abziehbar, ohne weitere Prüfung
50 % bis unter 66 %voll abziehbar nur bei positiver Totalüberschussprognose
unter 50 %nur anteilig abziehbar (Aufteilung)

Angehörige: fremdüblich gestalten

Mietverträge mit Verwandten erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie wie unter Fremden gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden (Mietzahlung, Nebenkostenabrechnung, getrennte Konten).

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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