Kostenloses Tool · § 556 BGB
Geben Sie das Ende des Abrechnungszeitraums ein und sehen Sie sofort Abrechnungsfrist, Widerspruchsfrist und Verjährung — inklusive Countdown bis zur Ausschlussfrist nach § 556 BGB. Kostenlos, ohne Anmeldung.
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Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
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Rechtsgrundlage
Vermieterinnen und Vermieter müssen über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Bei einem Abrechnungszeitraum, der am 31.12.2025 endet, läuft die Frist also am 31.12.2026 ab. Entscheidend ist der Zugang beim Mieter — nicht das Datum auf der Abrechnung und nicht der Tag der Aufgabe zur Post.
Versäumen Sie diese Frist, können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Es handelt sich um eine echte Ausschlussfrist. Eine Ausnahme greift nur, wenn Sie die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten haben — etwa weil ein Dritter (Versorger, Messdienstleister) die nötigen Werte zu spät geliefert hat. Ein Guthaben zugunsten des Mieters müssen Sie dagegen immer auszahlen, auch nach Fristablauf.
Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB) — etwa gegen einzelne Positionen, den Umlageschlüssel oder nicht umlagefähige Kosten. Lässt der Mieter diese Frist verstreichen, sind spätere Einwendungen ausgeschlossen, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat. Die Frist läuft ab dem tatsächlichen Zugang; ist dieser nicht bekannt, rechnet unser Tool konservativ ab dem spätestmöglichen Zugang.
Auch eine fristgerecht gestellte Nachforderung kann verjähren. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Ist der Anspruch 2025 fällig geworden, endet die Verjährung am 31.12.2028. Nach Ablauf kann der Mieter die Zahlung verweigern.
Die Zwölf-Monats-Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB gilt nur für Wohnraum. In der Gewerberaummiete existiert keine vergleichbare gesetzliche Ausschlussfrist — Nachforderungen bleiben möglich, solange der Mietvertrag nichts Abweichendes regelt und der Anspruch nicht verjährt ist. Stellen Sie den Rechner deshalb auf „Gewerbe", um den passenden Hinweis zu erhalten.
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Endet der Zeitraum am 31.12.2025, ist der letzte Tag für den Zugang der 31.12.2026. Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand.
Nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) — es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Nur wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben, bleibt eine Nachforderung möglich. Ein Guthaben müssen Sie dem Mieter unabhängig davon erstatten.
Der Mieter kann innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, sofern der Mieter die verspätete Geltendmachung zu vertreten hat.
Die Forderung verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist (§§ 195, 199 BGB). Bei einem Anspruch aus 2025 endet die Verjährung damit regelmäßig am 31.12.2028.
Nein. Bei der Gewerberaummiete ist die Zwölf-Monats-Frist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Nachforderungen bleiben grundsätzlich möglich, solange der Vertrag nichts anderes regelt und der Anspruch nicht verjährt ist.
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