WEG-Verwaltung

Abrechnungsspitze

Seit der WEG-Reform beschließen die Eigentümer bei der Jahresabrechnung nicht mehr über die gesamte Abrechnung, sondern nur noch über die Abrechnungsspitze: die Nachzahlung oder Erstattung, die sich aus der Differenz von Soll-Vorschüssen und tatsächlichem Anteil ergibt.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 2 WEGBGH V ZR 195/23

Zu unterscheiden ist die Abrechnungsspitze vom Abrechnungssaldo (Gesamtsaldo inklusive bereits geschuldeter, aber nicht gezahlter Vorschüsse). Beim Eigentümerwechsel haftet grundsätzlich derjenige für die Spitze, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist.

Teilanfechtung möglich

Der BGH (Urteil vom 20.9.2024, V ZR 195/23) hat klargestellt, dass auch einzelne Positionen der Abrechnungsspitze angefochten werden können — das frühere Alles-oder-nichts-Prinzip gilt nicht mehr.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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