WEG-Verwaltung

Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG)

Der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) ist eine mit der Reform 2020 eingeführte Pflicht. Er gibt einen Überblick über den Vermögensstand der Gemeinschaft zu einem Stichtag — anders als die Jahresabrechnung, die Einnahmen und Ausgaben eines Zeitraums gegenüberstellt.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 4 WEG
  • Inhalt: Stand der Rücklagen plus Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (z. B. Kontostände, Forderungen)
  • Der Verwalter erstellt ihn nach Ablauf des Kalenderjahres und stellt ihn jedem Eigentümer zur Verfügung
  • Textform genügt; ein Beschluss ist nicht erforderlich

Abgrenzung zur Jahresabrechnung

Der Vermögensbericht ist eine Stichtags-Vermögensaufstellung. Die Jahresabrechnung dagegen ist die Einnahmen-/Ausgaben-Abrechnung, über deren Abrechnungsspitze die Eigentümer beschließen.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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