Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG)
Der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) ist eine mit der Reform 2020 eingeführte Pflicht. Er gibt einen Überblick über den Vermögensstand der Gemeinschaft zu einem Stichtag — anders als die Jahresabrechnung, die Einnahmen und Ausgaben eines Zeitraums gegenüberstellt.
- Inhalt: Stand der Rücklagen plus Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (z. B. Kontostände, Forderungen)
- Der Verwalter erstellt ihn nach Ablauf des Kalenderjahres und stellt ihn jedem Eigentümer zur Verfügung
- Textform genügt; ein Beschluss ist nicht erforderlich
Abgrenzung zur Jahresabrechnung
Der Vermögensbericht ist eine Stichtags-Vermögensaufstellung. Die Jahresabrechnung dagegen ist die Einnahmen-/Ausgaben-Abrechnung, über deren Abrechnungsspitze die Eigentümer beschließen.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Jahresabrechnung (WEG)
Die Ist-Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer WEG nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 28 Abs. 2 WEG).
Abrechnungsspitze
Die Differenz zwischen den nach Wirtschaftsplan geschuldeten Vorschüssen und dem tatsächlichen Kostenanteil eines Eigentümers — nur über sie wird in der WEG beschlossen.
Erhaltungsrücklage
Die angesparte Rücklage der WEG für künftige Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (früher „Instandhaltungsrücklage“).