Aufbewahrungsfristen
Wie lange Unterlagen aufbewahrt werden müssen, regeln Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch. Mit der Reform zum 1. Januar 2025 wurde die Frist für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt — ein Punkt, den viele Quellen noch falsch darstellen.
| Unterlage | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|
| Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare | 10 Jahre |
| Buchungsbelege & Rechnungen (seit 1.1.2025) | 8 Jahre |
| Geschäftsbriefe & E-Mails | 6 Jahre |
| WEG-Versammlungsprotokolle | dauerhaft |
| Privatvermieter (Empfehlung, keine Pflicht) | 4–6 Jahre |
Fristbeginn
Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag gemacht bzw. die Unterlage entstanden ist. Erst danach laufen die 8 bzw. 10 Jahre.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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