Einspruchsfrist (Steuerbescheid)
Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, hat einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, Einspruch einzulegen (§ 355 AO). Versäumt man die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch in Ausnahmefällen ändern.
Bei Versand per Post gilt der Bescheid als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben (Bekanntgabevermutung, seit 2025 vier statt drei Tage). Der Einspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift möglich; eine Begründung ist nicht zwingend, aber sinnvoll.
Frist verpasst?
Nur bei unverschuldeter Verhinderung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 110 AO). Im Zweifel den Einspruch fristwahrend ohne Begründung einlegen und diese nachreichen.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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