WEG-Verwaltung

Bauliche Veränderung (§ 20 WEG)

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (§ 20 WEG) bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses. Seit der WEG-Reform 2020 hat jeder Eigentümer jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte privilegierte Maßnahmen gestattet werden — die Kosten trägt dann in der Regel der begünstigte Eigentümer.

Rechtsgrundlagen:§ 20 WEG§ 21 WEG
Privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG)Hinweis
BarrierefreiheitMaßnahmen für Menschen mit Behinderungen
Laden von E-Fahrzeugen (Wallbox)Anspruch auf Gestattung
Einbruchschutzz. B. einbruchhemmende Türen
GlasfaseranschlussTK-Netz mit sehr hoher Kapazität
Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk)privilegiert seit 17.10.2024

Erst Beschluss, dann Bau

Auch privilegierte Maßnahmen brauchen einen Gestattungsbeschluss. Wer ohne Beschluss baut, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten. Über das „Ob“ entscheidet die Gemeinschaft nicht mehr, wohl aber über das „Wie“ der Ausführung.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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