Bauliche Veränderung (§ 20 WEG)
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (§ 20 WEG) bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses. Seit der WEG-Reform 2020 hat jeder Eigentümer jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte privilegierte Maßnahmen gestattet werden — die Kosten trägt dann in der Regel der begünstigte Eigentümer.
| Privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG) | Hinweis |
|---|---|
| Barrierefreiheit | Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen |
| Laden von E-Fahrzeugen (Wallbox) | Anspruch auf Gestattung |
| Einbruchschutz | z. B. einbruchhemmende Türen |
| Glasfaseranschluss | TK-Netz mit sehr hoher Kapazität |
| Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk) | privilegiert seit 17.10.2024 |
Erst Beschluss, dann Bau
Auch privilegierte Maßnahmen brauchen einen Gestattungsbeschluss. Wer ohne Beschluss baut, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten. Über das „Ob“ entscheidet die Gemeinschaft nicht mehr, wohl aber über das „Wie“ der Ausführung.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Eigentümerversammlung
Das zentrale Beschlussorgan der WEG; muss mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden (§ 24 WEG).
Erhaltungsrücklage
Die angesparte Rücklage der WEG für künftige Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (früher „Instandhaltungsrücklage“).
Sondereigentum & Gemeinschaftseigentum
Die rechtliche Trennung zwischen dem eigenen Wohnungseigentum und dem gemeinschaftlich gehaltenen Gebäudeteilen (§ 5 WEG).