Betriebskosten & Abrechnung

Belegeinsicht

Zur Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung hat der Mieter Anspruch auf Einsicht in die zugrunde liegenden Belege (abgeleitet aus § 259 BGB). Die Einsicht findet grundsätzlich am Sitz des Vermieters bzw. der Verwaltung statt.

Rechtsgrundlagen:§ 259 BGB§ 273 BGB§ 556 Abs. 3 BGB

Der Vermieter muss die Originalbelege bereithalten. Kopien oder digitale Belege schuldet er nur ausnahmsweise — etwa wenn dem Mieter die Anreise unzumutbar ist; die Kosten dafür trägt meist der Mieter.

Zurückbehaltungsrecht

Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, kann der Mieter eine Nachzahlung nach § 273 BGB zurückhalten, bis die Einsicht gewährt wurde. Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 12 Monaten nach Zugang zu erheben.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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