Belegeinsicht
Zur Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung hat der Mieter Anspruch auf Einsicht in die zugrunde liegenden Belege (abgeleitet aus § 259 BGB). Die Einsicht findet grundsätzlich am Sitz des Vermieters bzw. der Verwaltung statt.
Der Vermieter muss die Originalbelege bereithalten. Kopien oder digitale Belege schuldet er nur ausnahmsweise — etwa wenn dem Mieter die Anreise unzumutbar ist; die Kosten dafür trägt meist der Mieter.
Zurückbehaltungsrecht
Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, kann der Mieter eine Nachzahlung nach § 273 BGB zurückhalten, bis die Einsicht gewährt wurde. Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 12 Monaten nach Zugang zu erheben.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten
Nur laufende Betriebskosten nach § 2 BetrKV dürfen auf Mieter umgelegt werden. Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltungskosten gehören nicht dazu — bei Mischkosten ist der nicht umlagefähige Anteil herauszurechnen.
Fristen in der Hausverwaltung
Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Fristen für Miet- und WEG-Verwaltung in Deutschland — von der Betriebskostenabrechnung bis zur Beschlussanfechtung.