Betriebskosten
Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes fortlaufend entstehen. Der umgangssprachliche Begriff „Nebenkosten“ meint meist genau diese Betriebskosten.
Maßgeblich ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV): § 1 definiert den Begriff, § 2 listet die 17 umlagefähigen Arten abschließend auf. Kosten der Instandhaltung und der Verwaltung sind keine Betriebskosten und damit nicht umlagefähig.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Umlageschlüssel
Der Verteilungsmaßstab, nach dem Betriebskosten auf die einzelnen Mieter oder Einheiten aufgeteilt werden.
Heizkostenabrechnung
Die überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung.