Aktuelle Gesetze & Pflichten

CO₂-Kostenaufteilung

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 die CO₂-Bepreisung von Heizöl und Erdgas in Wohngebäuden zwischen Mieter und Vermieter. Maßstab ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr: Je unsanierter das Haus, desto größer der Anteil, den der Vermieter trägt.

Rechtsgrundlagen:CO2KostAufG§ 5 CO2KostAufG§ 7 CO2KostAufG

Für Wohngebäude gilt ein 10-Stufen-Modell. Bei sehr effizienten Gebäuden trägt der Mieter die CO₂-Kosten vollständig, bei sehr ineffizienten überwiegend der Vermieter. Die Aufteilung ist in der Heizkostenabrechnung auszuweisen.

CO₂-Ausstoß (kg/m²·Jahr)Anteil VermieterAnteil Mieter
< 12 (sehr effizient)0 %100 %
12 bis < 1710 %90 %
17 bis < 2220 %80 %
22 bis < 2730 %70 %
27 bis < 3240 %60 %
32 bis < 3750 %50 %
37 bis < 4260 %40 %
42 bis < 4770 %30 %
47 bis < 5280 %20 %
≥ 52 (sehr ineffizient)95 %5 %

3 % Kürzungsrecht

Weist der Vermieter die CO₂-Kostenaufteilung nicht in der Heizkostenabrechnung aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten pauschal um 3 % kürzen. Bei Nichtwohngebäuden gilt vorerst eine pauschale Aufteilung von 50/50.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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