CO₂-Kostenaufteilung
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1. Januar 2023 die CO₂-Bepreisung von Heizöl und Erdgas in Wohngebäuden zwischen Mieter und Vermieter. Maßstab ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr: Je unsanierter das Haus, desto größer der Anteil, den der Vermieter trägt.
Für Wohngebäude gilt ein 10-Stufen-Modell. Bei sehr effizienten Gebäuden trägt der Mieter die CO₂-Kosten vollständig, bei sehr ineffizienten überwiegend der Vermieter. Die Aufteilung ist in der Heizkostenabrechnung auszuweisen.
| CO₂-Ausstoß (kg/m²·Jahr) | Anteil Vermieter | Anteil Mieter |
|---|---|---|
| < 12 (sehr effizient) | 0 % | 100 % |
| 12 bis < 17 | 10 % | 90 % |
| 17 bis < 22 | 20 % | 80 % |
| 22 bis < 27 | 30 % | 70 % |
| 27 bis < 32 | 40 % | 60 % |
| 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 | 60 % | 40 % |
| 42 bis < 47 | 70 % | 30 % |
| 47 bis < 52 | 80 % | 20 % |
| ≥ 52 (sehr ineffizient) | 95 % | 5 % |
3 % Kürzungsrecht
Weist der Vermieter die CO₂-Kostenaufteilung nicht in der Heizkostenabrechnung aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten pauschal um 3 % kürzen. Bei Nichtwohngebäuden gilt vorerst eine pauschale Aufteilung von 50/50.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Heizkostenabrechnung
Die überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung.
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Gebäudeenergiegesetz (GEG / „Heizungsgesetz“)
Das GEG schreibt vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden — gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung.