Mietrecht & Fristen

Eigenbedarfskündigung

Der häufigste Kündigungsgrund eines Vermieters ist der Eigenbedarf: Er benötigt die vermietete Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts. Die Kündigung muss den Bedarf konkret und nachvollziehbar begründen.

Rechtsgrundlagen:§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 573c BGB§ 574 BGB
  • Nur natürliche Personen (nicht z. B. eine GmbH) können Eigenbedarf geltend machen
  • Begünstigt sind v. a. der Vermieter selbst, nahe Familienangehörige und Haushaltsangehörige
  • Es gelten die ordentlichen Kündigungsfristen von 3, 6 oder 9 Monaten je nach Mietdauer
  • Der Mieter kann unter Härtefallgesichtspunkten widersprechen (§ 574 BGB)

Vorgetäuschter Eigenbedarf

Wird Eigenbedarf nur vorgeschoben, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig — etwa für Umzugs- und Mehrkosten des Mieters. Der Bedarf muss real und dauerhaft sein.

Häufige Fragen

Wer kann Eigenbedarf anmelden?
Nur natürliche Personen für sich, nahe Familienangehörige oder Angehörige des eigenen Haushalts. Gesellschaften können keinen Eigenbedarf geltend machen.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?
Die normalen Vermieter-Kündigungsfristen: 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate und nach 8 Jahren Mietdauer 9 Monate.
Kann der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?
Ja, bei einer besonderen Härte (Härtefall) nach § 574 BGB — etwa hohem Alter, Krankheit oder fehlendem Ersatzwohnraum.
Was passiert bei vorgetäuschtem Eigenbedarf?
Der Vermieter haftet auf Schadensersatz, etwa für Umzugskosten und die Mehrkosten einer teureren Ersatzwohnung.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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