Mietrecht & Fristen

Kündigung wegen Zahlungsverzug

Zahlt der Mieter die Miete nicht, kann der Vermieter fristlos kündigen — allerdings erst ab einem bestimmten Rückstand. Maßgeblich sind §§ 543 und 569 BGB.

Rechtsgrundlagen:§ 543 BGB§ 569 BGB
  • Fristlose Kündigung bei Rückstand von zwei Monatsmieten oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit erheblichem Rückstand
  • Eine Abmahnung ist nicht erforderlich
  • Üblich ist die Verbindung mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung

Schonfristzahlung

Zahlt der Mieter den Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam — es sei denn, in den letzten zwei Jahren wurde bereits einmal so geheilt.

Häufige Fragen

Ab wann kann der Vermieter wegen Mietschulden kündigen?
Bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen einen erheblichen Teil der Miete schuldig bleibt.
Muss vor der Kündigung abgemahnt werden?
Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist keine Abmahnung erforderlich.
Kann der Mieter die Kündigung durch Nachzahlung abwenden?
Ja. Zahlt er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage alle Rückstände, wird die fristlose Kündigung unwirksam (Schonfristzahlung) — höchstens einmal in zwei Jahren.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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