Grundsteuer-Zahlungstermine
Die Grundsteuer zahlt der Eigentümer an die Gemeinde — in der Regel in vier Quartalsraten. Seit der Grundsteuerreform 2025 haben sich vielerorts die Beträge geändert, die Zahlungstermine selbst bleiben jedoch gleich.
- Quartalsweise fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
- Auf Antrag jährliche Zahlung in einem Betrag zum 1. Juli
- Bei vermieteten Objekten ist die Grundsteuer als Betriebskosten umlagefähig
Erlass bei Ertragsminderung
Bei erheblichem, unverschuldetem Mietausfall kann ein teilweiser Grundsteuererlass beantragt werden — der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen (§ 34 GrStG).
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung
Die Grundsteuer ist umlagefähige Betriebskostenart (§ 2 Nr. 1 BetrKV). Seit der Grundsteuerreform (neue Bescheide ab 1.1.2025) ändern sich vielerorts die umzulegenden Beträge.
Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten
Nur laufende Betriebskosten nach § 2 BetrKV dürfen auf Mieter umgelegt werden. Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltungskosten gehören nicht dazu — bei Mischkosten ist der nicht umlagefähige Anteil herauszurechnen.
Steuerliche Fristen für Vermieter & Verwalter
Übersicht der wichtigsten steuerlichen Fristen rund um Immobilien — von der Steuererklärung über Grundsteuer-Termine bis zu den Aufbewahrungsfristen.