Erhaltungsrücklage steuerlich absetzen
Ein häufiges Missverständnis bei vermieteten Eigentumswohnungen: Die in der Hausgeldzahlung enthaltene Zuführung zur Erhaltungsrücklage ist nicht schon bei der Einzahlung steuerlich absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof 2025 bestätigt.
Nach dem BFH-Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 19/24) liegen abziehbare Werbungskosten erst vor, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die angesparten Mittel tatsächlich für eine Erhaltungsmaßnahme ausgibt. Bis dahin ist das Geld nur angespart, nicht aufgewendet.
Was sofort absetzbar ist
Der laufende Bewirtschaftungsanteil des Hausgelds (z. B. Verwaltervergütung, Versicherungen, Betriebskosten) ist im Zahlungsjahr abziehbar — nur der Rücklagenanteil wird steuerlich erst später wirksam.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Erhaltungsrücklage
Die angesparte Rücklage der WEG für künftige Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (früher „Instandhaltungsrücklage“).
Hausgeld
Die monatlichen Vorschüsse der Wohnungseigentümer zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten und der Erhaltungsrücklage.
Werbungskosten bei Vermietung (Anlage V)
Alle Aufwendungen, die der Erzielung von Mieteinnahmen dienen und in der Anlage V abgesetzt werden können — von Schuldzinsen über AfA bis zu Verwaltungskosten.