Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung
Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten und kann auf Mieter umgelegt werden. Durch die Grundsteuerreform gelten seit dem 1. Januar 2025 neue Grundsteuerwerte und kommunale Hebesätze — die Belastung kann je nach Objekt steigen oder sinken.
Maßgeblich für die Umlage ist der tatsächlich gezahlte Grundsteuerbetrag des Abrechnungszeitraums, verteilt nach dem vereinbarten Umlageschlüssel (im Zweifel Wohnfläche). Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist nur prospektiv und in Textform zulässig.
Praxis-Hinweis
Erst den neuen Grundsteuerbescheid abwarten, dann die Vorauszahlung anpassen — eine rückwirkende Erhöhung laufender Vorauszahlungen ist nicht möglich.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten
Nur laufende Betriebskosten nach § 2 BetrKV dürfen auf Mieter umgelegt werden. Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltungskosten gehören nicht dazu — bei Mischkosten ist der nicht umlagefähige Anteil herauszurechnen.
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Umlageschlüssel
Der Verteilungsmaßstab, nach dem Betriebskosten auf die einzelnen Mieter oder Einheiten aufgeteilt werden.