Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
§ 35a EStG ermöglicht es, einen Teil der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abzuziehen. Für Mieter sind dabei die entsprechenden Posten der Betriebskostenabrechnung relevant — die Hausverwaltung sollte diese auf Verlangen gesondert bescheinigen.
| Leistung (§ 35a EStG) | Abzug | Höchstbetrag/Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Beschäftigung im Minijob (Abs. 1) | 20 % | 510 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (Abs. 3) | 20 % | 1.200 € |
Abziehbar sind ausschließlich die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten — nicht die Materialkosten. Typische Posten aus der Betriebskostenabrechnung: Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Wartung von Aufzug und Heizung, Schornsteinfeger und Winterdienst.
Verwalter-Pflicht
Der Mieter benötigt zum Nachweis eine Bescheinigung mit Aufschlüsselung der Arbeitskosten. Eine Software, die diese Aufstellung automatisch aus der Betriebskostenabrechnung erzeugt, spart der Verwaltung viel Nachfrage-Aufwand.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten zwischen Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten — geregelt in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten
Nur laufende Betriebskosten nach § 2 BetrKV dürfen auf Mieter umgelegt werden. Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltungskosten gehören nicht dazu — bei Mischkosten ist der nicht umlagefähige Anteil herauszurechnen.
Werbungskosten bei Vermietung (Anlage V)
Alle Aufwendungen, die der Erzielung von Mieteinnahmen dienen und in der Anlage V abgesetzt werden können — von Schuldzinsen über AfA bis zu Verwaltungskosten.