Steuer & Abgaben

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

§ 35a EStG ermöglicht es, einen Teil der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abzuziehen. Für Mieter sind dabei die entsprechenden Posten der Betriebskostenabrechnung relevant — die Hausverwaltung sollte diese auf Verlangen gesondert bescheinigen.

Rechtsgrundlagen:§ 35a EStG
Leistung (§ 35a EStG)AbzugHöchstbetrag/Jahr
Haushaltsnahe Beschäftigung im Minijob (Abs. 1)20 %510 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2)20 %4.000 €
Handwerkerleistungen (Abs. 3)20 %1.200 €

Abziehbar sind ausschließlich die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten — nicht die Materialkosten. Typische Posten aus der Betriebskostenabrechnung: Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Wartung von Aufzug und Heizung, Schornsteinfeger und Winterdienst.

Verwalter-Pflicht

Der Mieter benötigt zum Nachweis eine Bescheinigung mit Aufschlüsselung der Arbeitskosten. Eine Software, die diese Aufstellung automatisch aus der Betriebskostenabrechnung erzeugt, spart der Verwaltung viel Nachfrage-Aufwand.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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