Betriebskosten & Abrechnung

Instandhaltung, Instandsetzung & Modernisierung

Die Abgrenzung dieser drei Begriffe entscheidet darüber, wer die Kosten trägt und ob sie umgelegt werden können. Für Vermieter und WEG-Verwaltungen ist sie in Abrechnung und Steuer gleichermaßen wichtig.

Rechtsgrundlagen:§ 555b BGB§ 559 BGB§ 19 WEG
BegriffBedeutungKostenfolge
Instandhaltungvorbeugende Maßnahmen zum Erhalt (z. B. Wartung)nicht als Betriebskosten umlagefähig
InstandsetzungReparatur nach Schaden/Abnutzungnicht als Betriebskosten umlagefähig
ModernisierungVerbesserung / Wertsteigerung (z. B. energetische Sanierung)über § 559 BGB auf die Miete umlegbar

Bedeutung in der WEG

In der WEG zählen Instandhaltung und Instandsetzung zur Erhaltung, die aus der Erhaltungsrücklage finanziert wird; Modernisierungen sind bauliche Veränderungen und folgen eigenen Beschlussregeln.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung und Instandsetzung?
Instandhaltung ist vorbeugend (z. B. Wartung) und erhält den Zustand; Instandsetzung ist die Reparatur nach einem Schaden oder Verschleiß.
Sind Reparaturkosten Betriebskosten?
Nein. Instandhaltung und Instandsetzung sind keine umlagefähigen Betriebskosten und bleiben beim Vermieter bzw. der WEG.
Wann darf eine Maßnahme auf die Miete umgelegt werden?
Nur Modernisierungen (Verbesserung/Wertsteigerung) sind über die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB anteilig auf die Miete umlegbar.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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