Instandhaltung, Instandsetzung & Modernisierung
Die Abgrenzung dieser drei Begriffe entscheidet darüber, wer die Kosten trägt und ob sie umgelegt werden können. Für Vermieter und WEG-Verwaltungen ist sie in Abrechnung und Steuer gleichermaßen wichtig.
| Begriff | Bedeutung | Kostenfolge |
|---|---|---|
| Instandhaltung | vorbeugende Maßnahmen zum Erhalt (z. B. Wartung) | nicht als Betriebskosten umlagefähig |
| Instandsetzung | Reparatur nach Schaden/Abnutzung | nicht als Betriebskosten umlagefähig |
| Modernisierung | Verbesserung / Wertsteigerung (z. B. energetische Sanierung) | über § 559 BGB auf die Miete umlegbar |
Bedeutung in der WEG
In der WEG zählen Instandhaltung und Instandsetzung zur Erhaltung, die aus der Erhaltungsrücklage finanziert wird; Modernisierungen sind bauliche Veränderungen und folgen eigenen Beschlussregeln.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung und Instandsetzung?
Sind Reparaturkosten Betriebskosten?
Wann darf eine Maßnahme auf die Miete umgelegt werden?
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)
Nach einer Modernisierung darf der Vermieter 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen — begrenzt durch eine zusätzliche Kappung.
Kleinreparaturklausel
Mietvertragsklausel, die dem Mieter die Kosten kleiner Reparaturen an häufig genutzten Gegenständen auferlegt — wirksam nur mit Höchstgrenzen je Reparatur und pro Jahr.
Erhaltungsrücklage
Die angesparte Rücklage der WEG für künftige Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (früher „Instandhaltungsrücklage“).