Mietrecht & Fristen

Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)

Modernisiert der Vermieter die Wohnung (z. B. energetische Sanierung), kann er einen Teil der Kosten dauerhaft auf die Miete umlegen. Seit 2019 sind das 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr (zuvor 11 %).

Rechtsgrundlagen:§ 559 BGB§ 555c BGB
  • Umlage: 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete
  • Kappung: höchstens 3 €/m² in sechs Jahren — bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m² höchstens 2 €/m²
  • Vorherige Modernisierungsankündigung in Textform, mindestens drei Monate vor Beginn (§ 555c BGB)
  • Erhaltungsanteil (ersparte Instandhaltung) ist herauszurechnen

Häufige Fragen

Wie viel der Modernisierungskosten kann auf die Miete umgelegt werden?
8 % der Modernisierungskosten pro Jahr (seit 2019; vorher 11 %).
Gibt es eine Obergrenze für die Modernisierungsmieterhöhung?
Ja. Die Miete darf wegen Modernisierung in sechs Jahren um höchstens 3 €/m² steigen — bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m² um höchstens 2 €/m².
Muss eine Modernisierung angekündigt werden?
Ja, mindestens drei Monate vor Beginn in Textform mit Angaben zu Art, Umfang, Dauer und voraussichtlicher Mieterhöhung.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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