Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)
Modernisiert der Vermieter die Wohnung (z. B. energetische Sanierung), kann er einen Teil der Kosten dauerhaft auf die Miete umlegen. Seit 2019 sind das 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr (zuvor 11 %).
- Umlage: 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete
- Kappung: höchstens 3 €/m² in sechs Jahren — bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m² höchstens 2 €/m²
- Vorherige Modernisierungsankündigung in Textform, mindestens drei Monate vor Beginn (§ 555c BGB)
- Erhaltungsanteil (ersparte Instandhaltung) ist herauszurechnen
Häufige Fragen
Wie viel der Modernisierungskosten kann auf die Miete umgelegt werden?
Gibt es eine Obergrenze für die Modernisierungsmieterhöhung?
Muss eine Modernisierung angekündigt werden?
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete unter Beachtung von Kappungsgrenze und Wartefristen (§§ 558 ff. BGB).
Instandhaltung, Instandsetzung & Modernisierung
Drei oft verwechselte Begriffe: Instandhaltung erhält den Zustand vorbeugend, Instandsetzung repariert Schäden, Modernisierung verbessert und steigert den Wert.
Gebäudeenergiegesetz (GEG / „Heizungsgesetz“)
Das GEG schreibt vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden — gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung.