Mietrecht & Fristen

Kleinreparaturklausel

Über eine Kleinreparaturklausel kann der Vermieter dem Mieter die Kosten kleinerer Instandsetzungen übertragen. Die Klausel ist nur wirksam, wenn sie betragsmäßig begrenzt ist und sich auf Gegenstände beschränkt, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 3 II. BV§ 535 BGB
  • Nur Gegenstände des häufigen Zugriffs (z. B. Wasserhähne, Schalter, Griffe)
  • Einzelgrenze je Reparatur nach Rechtsprechung etwa 100–125 €
  • Jahresobergrenze üblicherweise rund 6–8 % der Jahresnettokaltmiete
  • Der Mieter darf nicht zur Reparatur selbst, nur zur Kostentragung verpflichtet werden

Alles-oder-nichts

Fehlt eine der Grenzen (Einzel- oder Jahresgrenze) oder werden dem Mieter auch nicht zugängliche Bauteile auferlegt, ist die gesamte Klausel unwirksam — dann zahlt der Vermieter alle Reparaturen.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Betrag muss der Mieter Kleinreparaturen zahlen?
Pro Reparatur nach der Rechtsprechung etwa 100–125 €, im Jahr insgesamt meist rund 6–8 % der Jahresnettokaltmiete.
Wann ist eine Kleinreparaturklausel unwirksam?
Wenn eine Einzel- oder Jahresobergrenze fehlt oder dem Mieter auch nicht zugängliche Bauteile auferlegt werden — dann ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Muss der Mieter die Reparatur selbst durchführen?
Nein. Er kann nur an den Kosten beteiligt werden, nicht zur Durchführung der Reparatur verpflichtet werden.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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