Mietrecht & Fristen

Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark eine Bestandsmiete bei Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren steigen darf — unabhängig davon, wie weit die Miete noch unter dem ortsüblichen Niveau liegt.

Rechtsgrundlagen:§ 558 Abs. 3 BGB
  • Regelfall: höchstens 20 % Erhöhung innerhalb von drei Jahren
  • In angespannten Wohnungsmärkten (per Landesverordnung) abgesenkt auf 15 %
  • Bezugspunkt sind drei Jahre vor der gewünschten Erhöhung

Nicht mit der Mietpreisbremse verwechseln

Die Kappungsgrenze gilt im laufenden Mietverhältnis, die Mietpreisbremse bei der Neuvermietung. Beide können dieselbe Wohnung betreffen — zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Häufige Fragen

Was ist die Kappungsgrenze?
Sie begrenzt Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf maximal 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.
Wie viel darf die Miete in drei Jahren steigen?
Höchstens 20 %, in Gebieten mit abgesenkter Kappungsgrenze nur 15 % — auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher liegt.
Was ist der Unterschied zwischen Kappungsgrenze und Mietpreisbremse?
Die Kappungsgrenze gilt für Erhöhungen im bestehenden Mietverhältnis, die Mietpreisbremse für die zulässige Miete bei einer Neuvermietung.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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