Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark eine Bestandsmiete bei Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren steigen darf — unabhängig davon, wie weit die Miete noch unter dem ortsüblichen Niveau liegt.
- Regelfall: höchstens 20 % Erhöhung innerhalb von drei Jahren
- In angespannten Wohnungsmärkten (per Landesverordnung) abgesenkt auf 15 %
- Bezugspunkt sind drei Jahre vor der gewünschten Erhöhung
Nicht mit der Mietpreisbremse verwechseln
Die Kappungsgrenze gilt im laufenden Mietverhältnis, die Mietpreisbremse bei der Neuvermietung. Beide können dieselbe Wohnung betreffen — zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Häufige Fragen
Was ist die Kappungsgrenze?
Wie viel darf die Miete in drei Jahren steigen?
Was ist der Unterschied zwischen Kappungsgrenze und Mietpreisbremse?
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete unter Beachtung von Kappungsgrenze und Wartefristen (§§ 558 ff. BGB).
Mietpreisbremse
Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in angespannten Wohnungsmärkten auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 556d ff. BGB) — verlängert bis Ende 2029.
Staffelmiete & Indexmiete
Zwei Formen der automatischen Mietanpassung: Die Staffelmiete steigt in vorab festgelegten Stufen, die Indexmiete folgt dem Verbraucherpreisindex.