Staffelmiete & Indexmiete
Statt einzelner Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete können Vermieter die Anpassung von Anfang an vertraglich festlegen — als Staffelmiete (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB). Beide Modelle schließen die normale Vergleichsmieten-Erhöhung für ihre Laufzeit aus.
| Merkmal | Staffelmiete (§ 557a) | Indexmiete (§ 557b) |
|---|---|---|
| Anpassung | feste Beträge zu festen Terminen | nach Verbraucherpreisindex |
| Häufigkeit | frühestens nach 1 Jahr je Staffel | höchstens 1× pro Jahr |
| Form der Erhöhung | bereits im Vertrag vereinbart | Mitteilung in Textform mit Indexangabe |
| Kappungsgrenze | gilt nicht | gilt nicht |
Nicht kombinierbar
Staffel- und Indexmiete dürfen nicht gleichzeitig vereinbart werden. Die Mietpreisbremse ist bei beiden zu beachten — bei der Staffelmiete für jede einzelne Stufe.
Häufige Fragen
Was ist besser: Staffelmiete oder Indexmiete?
Wie oft darf die Staffelmiete erhöht werden?
Gilt die Mietpreisbremse auch für Index- und Staffelmiete?
Wie wird die Indexmiete berechnet?
Darf man Staffel- und Indexmiete kombinieren?
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete unter Beachtung von Kappungsgrenze und Wartefristen (§§ 558 ff. BGB).
Kappungsgrenze
Obergrenze für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis: maximal 20 % in drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
Mietpreisbremse
Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in angespannten Wohnungsmärkten auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 556d ff. BGB) — verlängert bis Ende 2029.