Mietrecht & Fristen

Mietpreisbremse

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf bei einer Neuvermietung die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gebiete betroffen sind, legen die Bundesländer per Verordnung fest; die Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Rechtsgrundlagen:§ 556d BGB§ 556e BGB§ 556g BGB
  • Höchstmiete: ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %
  • Ausnahmen: Neubau (erstmals vermietet ab 1.10.2014), umfassend modernisierte Wohnungen, höhere Vormiete
  • Vermieter muss bei höherer Miete auf Verlangen Auskunft geben; der Mieter kann zu viel gezahlte Miete zurückfordern (Rüge)

Häufige Fragen

Wo gilt die Mietpreisbremse?
Nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Bundesland per Verordnung ausgewiesen hat.
Wie viel Miete ist bei Neuvermietung erlaubt?
Höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete — außer es greift eine Ausnahme (z. B. Neubau, umfassende Modernisierung oder höhere Vormiete).
Wie lange gilt die Mietpreisbremse?
Sie wurde 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
Was kann ich tun, wenn die Miete zu hoch ist?
Mieter können die überhöhte Miete rügen, Auskunft verlangen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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