Mietpreisbremse
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf bei einer Neuvermietung die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gebiete betroffen sind, legen die Bundesländer per Verordnung fest; die Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
- Höchstmiete: ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %
- Ausnahmen: Neubau (erstmals vermietet ab 1.10.2014), umfassend modernisierte Wohnungen, höhere Vormiete
- Vermieter muss bei höherer Miete auf Verlangen Auskunft geben; der Mieter kann zu viel gezahlte Miete zurückfordern (Rüge)
Häufige Fragen
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Wie viel Miete ist bei Neuvermietung erlaubt?
Wie lange gilt die Mietpreisbremse?
Was kann ich tun, wenn die Miete zu hoch ist?
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Kappungsgrenze
Obergrenze für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis: maximal 20 % in drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
Mieterhöhung
Die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete unter Beachtung von Kappungsgrenze und Wartefristen (§§ 558 ff. BGB).
Staffelmiete & Indexmiete
Zwei Formen der automatischen Mietanpassung: Die Staffelmiete steigt in vorab festgelegten Stufen, die Indexmiete folgt dem Verbraucherpreisindex.