Mietrecht & Fristen

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern und Innentüren. Grundsätzlich trägt sie der Vermieter; durch Mietvertragsklausel können sie auf den Mieter abgewälzt werden — allerdings nur mit wirksamen Klauseln.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 4 II. BV§ 535 BGBBGH VIII ZR 185/14
  • Starre Fristen (z. B. zwingend alle 3/5/7 Jahre) sind unwirksam
  • Quotenabgeltungsklauseln (anteilige Kostenbeteiligung bei Auszug) sind generell unwirksam
  • Wurde die Wohnung unrenoviert und ohne Ausgleich übergeben, muss der Mieter nicht renovieren
  • Zulässig sind weiche Fristen nach tatsächlichem Bedarf

Folge unwirksamer Klauseln

Ist die Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam, bleibt der Vermieter renovierungspflichtig — der Mieter schuldet beim Auszug nichts. Klauseln sollten daher regelmäßig auf BGH-Konformität geprüft werden.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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