Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern und Innentüren. Grundsätzlich trägt sie der Vermieter; durch Mietvertragsklausel können sie auf den Mieter abgewälzt werden — allerdings nur mit wirksamen Klauseln.
- Starre Fristen (z. B. zwingend alle 3/5/7 Jahre) sind unwirksam
- Quotenabgeltungsklauseln (anteilige Kostenbeteiligung bei Auszug) sind generell unwirksam
- Wurde die Wohnung unrenoviert und ohne Ausgleich übergeben, muss der Mieter nicht renovieren
- Zulässig sind weiche Fristen nach tatsächlichem Bedarf
Folge unwirksamer Klauseln
Ist die Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam, bleibt der Vermieter renovierungspflichtig — der Mieter schuldet beim Auszug nichts. Klauseln sollten daher regelmäßig auf BGH-Konformität geprüft werden.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Kleinreparaturklausel
Mietvertragsklausel, die dem Mieter die Kosten kleiner Reparaturen an häufig genutzten Gegenständen auferlegt — wirksam nur mit Höchstgrenzen je Reparatur und pro Jahr.
Mietminderung
Das gesetzliche Recht des Mieters, bei einem Mangel der Wohnung die Miete anteilig zu kürzen (§ 536 BGB). Die Höhe richtet sich nach Art und Umfang des Mangels.
Mietkaution
Die Sicherheitsleistung des Mieters, begrenzt auf höchstens drei Monatskaltmieten und getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen (§ 551 BGB).