Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG)
Mit dem Umlaufbeschluss kann die Gemeinschaft auch außerhalb einer Eigentümerversammlung entscheiden. Seit der WEG-Reform 2020 reicht dafür die Textform (z. B. E-Mail) aus — die frühere Schriftform ist nicht mehr erforderlich.
Grundsätzlich müssen alle Eigentümer zustimmen (Allstimmigkeit). Die Gemeinschaft kann jedoch für einen konkreten Gegenstand per Mehrheit beschließen, dass dort die einfache Mehrheit genügt (Absenkungsbeschluss).
Textform genügt
Eine Zustimmung per E-Mail ist seit der Reform ausreichend. Veraltete Vorlagen verlangen oft noch die Schriftform mit Originalunterschrift — das ist nicht mehr nötig.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Eigentümerversammlung
Das zentrale Beschlussorgan der WEG; muss mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden (§ 24 WEG).
Virtuelle Eigentümerversammlung
Seit dem 17. Oktober 2024 kann eine WEG per Dreiviertelmehrheit beschließen, Eigentümerversammlungen rein virtuell (online) abzuhalten — befristet auf maximal drei Jahre je Beschluss.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Anlage; seit der WEG-Reform 2020 ein eigenständiger, rechtsfähiger Verband.