Virtuelle Eigentümerversammlung
Eine Gesetzesänderung erlaubt seit dem 17. Oktober 2024 die rein virtuelle Eigentümerversammlung. Bis dahin war eine Online-Teilnahme nur ergänzend zur Präsenzversammlung möglich.
- Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, befristet auf höchstens drei Jahre
- Übergangsregel: bis 2028 muss zusätzlich mindestens eine Präsenzversammlung pro Jahr stattfinden (per einstimmigem Beschluss verzichtbar)
- Die virtuelle Versammlung muss der Präsenzversammlung technisch gleichwertig sein (Rede, Antrag, Abstimmung in Echtzeit)
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
Eigentümerversammlung
Das zentrale Beschlussorgan der WEG; muss mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden (§ 24 WEG).
Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG)
Ein Beschluss der WEG ohne Versammlung, im schriftlichen Umlaufverfahren. Seit der Reform genügt Textform; grundsätzlich ist Allstimmigkeit nötig.
WEG-Verwalter
Das von der Eigentümergemeinschaft bestellte Organ, das die Anlage verwaltet und Beschlüsse umsetzt (§ 27 WEG).