Betriebskosten & Abrechnung

Verkehrssicherungspflicht & Winterdienst

Eigentümer und Vermieter müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr ausgeht (Verkehrssicherungspflicht). Im Winter bedeutet das vor allem die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen und Zugängen.

Rechtsgrundlagen:§ 823 BGB§ 2 Nr. 8 BetrKV
  • Übliche Räumzeiten werktags etwa 7 bis 20 Uhr (kommunal teils abweichend)
  • Die Pflicht kann per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden — nicht allein über die Hausordnung
  • Auch bei Übertragung bleibt eine Kontrollpflicht des Vermieters bestehen
  • Kosten eines beauftragten Winterdienstes sind als Betriebskosten umlagefähig

Haftung

Verletzt sich jemand wegen unterlassener Räumung, haftet der Verkehrssicherungspflichtige (§ 823 BGB). Eine lückenlose Organisation und Dokumentation des Winterdienstes ist daher wichtig.

Häufige Fragen

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Grundsätzlich der Eigentümer bzw. Vermieter aus der Verkehrssicherungspflicht; die Aufgabe kann per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden.
Kann die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden?
Ja, durch eine klare Regelung im Mietvertrag. Eine bloße Erwähnung in der Hausordnung genügt nicht, und es bleibt eine Kontrollpflicht des Vermieters.
Sind die Kosten des Winterdienstes umlagefähig?
Ja, die Kosten eines beauftragten Winterdienstes gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 Nr. 8 BetrKV).

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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