Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG)
Mit der WEG-Reform wurde der zertifizierte Verwalter (§ 26a WEG) eingeführt. Es besteht kein genereller Zwang, aber jeder Wohnungseigentümer kann als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung einen zertifizierten Verwalter verlangen.
- Anspruch jedes Eigentümers seit 1.12.2023
- Übergangsfrist für Bestandsverwalter ist am 1.6.2024 abgelaufen
- Nachweis über IHK-Prüfung oder gleichgestellte Qualifikation (z. B. Immobilienkaufmann/-frau, Volljurist, einschlägiges Studium)
Ausnahme für kleine WEG
Bei kleinen Gemeinschaften (weniger als neun Sondereigentumsrechte, Verwaltung durch einen Eigentümer, kein Eigentümer mit mindestens einem Drittel verlangt die Zertifizierung) gilt der Verwalter kraft Gesetzes als zertifiziert.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Verwandte Begriffe
WEG-Verwalter
Das von der Eigentümergemeinschaft bestellte Organ, das die Anlage verwaltet und Beschlüsse umsetzt (§ 27 WEG).
Eigentümerversammlung
Das zentrale Beschlussorgan der WEG; muss mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden (§ 24 WEG).
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer einer Anlage; seit der WEG-Reform 2020 ein eigenständiger, rechtsfähiger Verband.