WEG-Verwaltung

Zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG)

Mit der WEG-Reform wurde der zertifizierte Verwalter (§ 26a WEG) eingeführt. Es besteht kein genereller Zwang, aber jeder Wohnungseigentümer kann als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung einen zertifizierten Verwalter verlangen.

Rechtsgrundlagen:§ 26a WEG§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG
  • Anspruch jedes Eigentümers seit 1.12.2023
  • Übergangsfrist für Bestandsverwalter ist am 1.6.2024 abgelaufen
  • Nachweis über IHK-Prüfung oder gleichgestellte Qualifikation (z. B. Immobilienkaufmann/-frau, Volljurist, einschlägiges Studium)

Ausnahme für kleine WEG

Bei kleinen Gemeinschaften (weniger als neun Sondereigentumsrechte, Verwaltung durch einen Eigentümer, kein Eigentümer mit mindestens einem Drittel verlangt die Zertifizierung) gilt der Verwalter kraft Gesetzes als zertifiziert.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzeslage, Steuerrecht und Rechtsprechung können sich ändern; Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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