Kostenloses Werkzeug · § 558 BGB
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Ort und Postleitzahl bestimmen, welche Kappungsgrenze gilt und wo der Mietspiegel liegt.
Für die Baualtersklasse im Mietspiegel.
Objektart
Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB)
Stand 08/2026
Für diese Postleitzahl ist nicht belegt, ob die abgesenkte Grenze gilt — deshalb steht der gesetzliche Regelfall von 20 %. Bitte prüfen und bei Bedarf auf 15 % umstellen.
Gilt für alle Einheiten dieses Objekts. In der Tabelle können Sie einzelne Wohnungen überschreiben.
Sie kennen den Wert nicht? Er steht im Mietspiegel — dort suchen Sie die Zeile für Baualtersklasse, Größe und Lage Ihrer Wohnung.
Mietspiegel Ihrer Gemeinde suchenFür kleinere Gemeinden gibt es oft keinen Mietspiegel. Dann sind drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten die üblichen Begründungsmittel.
Ort oder Postleitzahl eintragen — danach öffnet sich die Einheiten-Tabelle.
Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
Rechtsgrundlage
Eine Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete setzt nach § 558 Abs. 1 BGB voraus, dass die Miete bei Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert ist. Das Erhöhungsverlangen darf schon früher zugehen — frühestens zwölf Monate nach der letzten Erhöhung. Aus einem Datum werden damit zwei: der früheste Zugang und der früheste Termin, ab dem die neue Miete fließt. Genau diese beiden Daten weist der Radar je Einheit aus.
Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt senken die Länder diese Grenze per Verordnung auf 15 Prozent. Basis ist die Kaltmiete zu Beginn des Dreijahreszeitraums, also die heutige Miete abzüglich der Erhöhungen der letzten 36 Monate. Erhöhungen nach Modernisierung (§ 559 BGB) und gestiegene Betriebskosten (§ 560 BGB) bleiben dabei ausdrücklich außer Betracht — sie sind vorher herauszurechnen.
Die Landesverordnungen sind befristet und werden regelmäßig mit veränderter Gebietskulisse neu erlassen. Kappungsgrenzen im Radar: Stand 08/2026, Rechtsstand der Länderdaten Juli 2026. Maßgeblich bleibt die Verordnung Ihres Bundeslandes — Übersicht nach Bundesland.
Das Erhöhungsverlangen bedarf der Textform und muss begründet sein, üblicherweise mit dem örtlichen Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten. Nach § 558b BGB läuft die Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang; stimmt die Mieterin oder der Mieter zu, schuldet sie oder er die erhöhte Miete ab dem dritten Monat. Wer diese Frist nicht einplant, verschiebt die Wirkung ungewollt um ein Quartal.
Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) folgt die Miete der vereinbarten Staffel, bei einer Indexmiete (§ 557b BGB) dem Verbraucherpreisindex. Eine Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete scheidet in beiden Fällen aus; jede Staffel und jede Indexanpassung setzt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr voraus. Der Radar rechnet solche Einheiten deshalb nicht mit, führt sie aber mit ihrem nächsten Termin im Kalender.
Häufige Fragen
Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, damit eine Erhöhung wirksam werden kann. Das Erhöhungsverlangen selbst darf frühestens zwölf Monate nach der letzten Erhöhung zugehen. Praktisch bedeutet das: höchstens einmal pro Jahr ein Verlangen, dessen Wirkung rund 15 Monate nach der letzten Anpassung einsetzt.
Nach § 558 Abs. 1 BGB muss die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein. Weil das Verlangen bereits nach zwölf Monaten zugehen darf, ergeben sich zwei Daten: der früheste Zugang des Verlangens und der früheste Termin, ab dem die neue Miete fließt.
Ausgangspunkt ist die Kaltmiete vor drei Jahren. Auf diesen Wert dürfen im Regelfall 20 Prozent aufgeschlagen werden, in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt nur 15 Prozent. Erhöhungen nach Modernisierung (§ 559 BGB) und gestiegene Betriebskosten (§ 560 BGB) bleiben dabei außer Betracht.
Das legt die jeweilige Landesverordnung für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt fest. Diese Verordnungen sind befristet und werden regelmäßig neu erlassen, teils mit veränderter Gebietskulisse. Der Radar belegt die abgesenkte Grenze nur für Gemeinden, für die sie nachweisbar gilt, und verweist sonst auf die maßgebliche Landesverordnung.
Nein. Bei einer Staffelmiete nach § 557a BGB und einer Indexmiete nach § 557b BGB ist die Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen. Maßgeblich sind dort die vereinbarte Staffel beziehungsweise die Entwicklung des Verbraucherpreisindex; in beiden Fällen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Keine. Objekt, Einheiten und Mieten werden ausschließlich auf Ihrem Gerät verarbeitet, das Ergebnis erscheint ohne E-Mail-Eingabe. Erst wenn Sie am Ende die optionale Erinnerung aktivieren, werden die dort ausdrücklich aufgelisteten Angaben übertragen — und auch das können Sie einzeln abwählen.
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