Abrechnungszeitraum 2025 · § 556 BGB
Endet Ihr Abrechnungszeitraum am 31.12.2025, muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens am 31.12.2026 zugehen. Der Rechner ist bereits vorbelegt — passen Sie das Datum bei abweichendem Wirtschaftsjahr einfach an.
Ausschlussfrist · § 556 Abs. 3 BGB
163 Tage
bis die Abrechnung dem Mieter zugegangen sein muss — spätestens am 31.12.2026.
Abrechnungsfrist
31.12.2026
Zugang beim Mieter
Widerspruchsfrist Mieter
31.12.2027
angenommener Zugang
Verjährung Forderung
31.12.2029
§§ 195, 199 BGB
Ausschlussfrist: Geht die Abrechnung nicht bis zum 31.12.2026 zu, sind Nachforderungen ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) — es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben müssen Sie dem Mieter dennoch auszahlen.
Alle drei Fristen mit konkreten Daten zum Ausdrucken oder Ablegen — plus Erinnerung vor Fristablauf.
| Ende des Abrechnungszeitraums | 31. Dezember 2025 |
| Art des Mietverhältnisses | Wohnraum |
| Frist | Stichtag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abrechnungsfrist (Zugang beim Mieter) | 31. Dezember 2026 | § 556 Abs. 3 S. 2–3 BGB |
| Widerspruchsfrist des Mieters | 31. Dezember 2027 | § 556 Abs. 3 S. 5–6 BGB |
| Verjährung der Nachforderung | 31. Dezember 2029 | §§ 195, 199 BGB |
Hinweis: Ohne bekanntes Zugangsdatum wurden Widerspruchsfrist und Verjährung ab dem spätesten zulässigen Zugang (Ausschlussfrist) berechnet.
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Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
Erstellen Sie die § 556-konforme Nebenkostenabrechnung für 2025 mit Havera — pünktlich vor dem 31.12.2026.
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