Baden-Württemberg · § 558 BGB
In Baden-Württemberg gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % — aber nur in 130 Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Außerhalb dieser Gebiete bleiben es 20 %. Der Rechner zeigt die zulässige Erhöhung für beide Fälle.
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Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
Rechtsstand der Bundesland-Angaben: Juli 2026. Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW.
Die Regelung im Detail
Rechtsgrundlage ist die Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg: Sie senkt die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren. Erfasst sind 130 Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Verordnung gilt bis zum 31.12.2026.
Für Wohnungen außerhalb der Gebietskulisse gilt weiterhin die reguläre Grenze von 20 Prozent. In beiden Fällen bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze — der Rechner berücksichtigt automatisch den niedrigeren der beiden Werte.
In Baden-Württemberg gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren — allerdings nur im Geltungsbereich der Landesverordnung (130 Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt). Außerhalb dieser Gebiete bleibt es beim Regelfall von 20 Prozent.
Die abgesenkte Grenze gilt in: 130 Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt — unter anderem Stuttgart, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Tübingen. Maßgeblich ist die aktuelle Gebietskulisse der Verordnung (Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg); prüfen Sie im Zweifel, ob Ihre Gemeinde erfasst ist.
Die Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg ist befristet und tritt zum 31.12.2026 außer Kraft. Die Verordnung wurde Ende 2025 nur um ein Jahr verlängert und die Gebietskulisse deutlich umgebaut (84 Gemeinden neu, 43 herausgefallen). Ob Ihre Gemeinde erfasst ist, unbedingt in der aktuellen Kulisse prüfen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete höchstens bis zu dem Wert steigen, der sich aus Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen ergibt. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte — und zwischen zwei Erhöhungen liegen mindestens zwölf Monate Sperrfrist.
Offizielle Angaben: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen BW
Havera erinnert an Sperrfristen und dokumentiert jede Erhöhung revisionssicher je Mietverhältnis.
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