Bayern · § 558 BGB
In Bayern gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % — aber nur in 285 Städte und Gemeinden, Schwerpunkt Großraum München und Oberland. Außerhalb dieser Gebiete bleiben es 20 %. Der Rechner zeigt die zulässige Erhöhung für beide Fälle.
Aktuelle Miete, Vergleichsmiete und Fläche eingeben — die zulässige Erhöhung erscheint sofort.
Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
Rechtsstand der Bundesland-Angaben: Juli 2026. Quelle: Bayerische Staatsregierung.
Die Regelung im Detail
Rechtsgrundlage ist die Mieterschutzverordnung (MiSchuV): Sie senkt die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren. Erfasst sind 285 Städte und Gemeinden, Schwerpunkt Großraum München und Oberland. Die Verordnung gilt bis zum 31.12.2029.
Für Wohnungen außerhalb der Gebietskulisse gilt weiterhin die reguläre Grenze von 20 Prozent. In beiden Fällen bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze — der Rechner berücksichtigt automatisch den niedrigeren der beiden Werte.
In Bayern gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren — allerdings nur im Geltungsbereich der Landesverordnung (285 Städte und Gemeinden, Schwerpunkt Großraum München und Oberland). Außerhalb dieser Gebiete bleibt es beim Regelfall von 20 Prozent.
Die abgesenkte Grenze gilt in: 285 Städte und Gemeinden, Schwerpunkt Großraum München und Oberland — unter anderem München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt. Maßgeblich ist die aktuelle Gebietskulisse der Verordnung (Mieterschutzverordnung (MiSchuV)); prüfen Sie im Zweifel, ob Ihre Gemeinde erfasst ist.
Die Mieterschutzverordnung (MiSchuV) ist befristet und tritt zum 31.12.2029 außer Kraft. Seit 1.1.2026 gilt die neugefasste Mieterschutzverordnung mit erweiterter Kulisse (vorher 208, jetzt 285 Gemeinden). Sie bündelt Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und verlängerte Kündigungssperrfrist.
Die ortsübliche Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete höchstens bis zu dem Wert steigen, der sich aus Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen ergibt. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte — und zwischen zwei Erhöhungen liegen mindestens zwölf Monate Sperrfrist.
Offizielle Angaben: Bayerische Staatsregierung
Havera erinnert an Sperrfristen und dokumentiert jede Erhöhung revisionssicher je Mietverhältnis.
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