Rheinland-Pfalz · § 558 BGB
In Rheinland-Pfalz gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % — aber nur in Mainz, Ludwigshafen, Landau, Speyer sowie Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis. Außerhalb dieser Gebiete bleiben es 20 %. Der Rechner zeigt die zulässige Erhöhung für beide Fälle.
Aktuelle Miete, Vergleichsmiete und Fläche eingeben — die zulässige Erhöhung erscheint sofort.
Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
Rechtsstand der Bundesland-Angaben: Juli 2026. Quelle: Finanzministerium Rheinland-Pfalz.
Die Regelung im Detail
Rechtsgrundlage ist die Kappungsgrenzenverordnung Rheinland-Pfalz: Sie senkt die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren. Erfasst sind Mainz, Ludwigshafen, Landau, Speyer sowie Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis. Die Verordnung gilt bis zum 30.09.2029.
Für Wohnungen außerhalb der Gebietskulisse gilt weiterhin die reguläre Grenze von 20 Prozent. In beiden Fällen bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze — der Rechner berücksichtigt automatisch den niedrigeren der beiden Werte.
In Rheinland-Pfalz gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren — allerdings nur im Geltungsbereich der Landesverordnung (Mainz, Ludwigshafen, Landau, Speyer sowie Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis). Außerhalb dieser Gebiete bleibt es beim Regelfall von 20 Prozent.
Die abgesenkte Grenze gilt in: Mainz, Ludwigshafen, Landau, Speyer sowie Gemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis — unter anderem Mainz, Ludwigshafen, Landau, Speyer. Maßgeblich ist die aktuelle Gebietskulisse der Verordnung (Kappungsgrenzenverordnung Rheinland-Pfalz); prüfen Sie im Zweifel, ob Ihre Gemeinde erfasst ist.
Die Kappungsgrenzenverordnung Rheinland-Pfalz ist befristet und tritt zum 30.09.2029 außer Kraft. Mit der Neufassung 2024 ist Trier aus der Kulisse herausgefallen — dort gilt wieder 20 Prozent.
Die ortsübliche Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete höchstens bis zu dem Wert steigen, der sich aus Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen ergibt. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte — und zwischen zwei Erhöhungen liegen mindestens zwölf Monate Sperrfrist.
Offizielle Angaben: Finanzministerium Rheinland-Pfalz
Havera erinnert an Sperrfristen und dokumentiert jede Erhöhung revisionssicher je Mietverhältnis.
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