Sachsen-Anhalt · § 558 BGB

Mieterhöhung Sachsen-Anhalt: Kappungsgrenze 20 %.

Sachsen-Anhalt hat keine Kappungsgrenzen-Verordnung erlassen — es gilt landesweit der Regelfall von 20 % in drei Jahren. Der Rechner zeigt die zulässige Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Kappungsgrenze

Aktuelle Miete, Vergleichsmiete und Fläche eingeben — die zulässige Erhöhung erscheint sofort.

Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.

Rechtsstand der Bundesland-Angaben: Juli 2026. Quelle: Haufe (Kappungsgrenzen der Bundesländer).

Die Regelung im Detail

Was in Sachsen-Anhalt gilt.

Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Gebrauch gemacht: Es existiert keine Landesverordnung, die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweist. Damit gilt im gesamten Bundesland die gesetzliche Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren.

Auch ohne abgesenkte Grenze ist die Mieterhöhung doppelt begrenzt: Sie darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten und muss die zwölfmonatige Sperrfrist seit der letzten Erhöhung einhalten. Das Erhöhungsverlangen ist in Textform zu begründen — etwa mit dem Mietspiegel.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kappungsgrenze in Sachsen-Anhalt?

In Sachsen-Anhalt gilt landesweit die reguläre Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren. Das Land hat keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 BGB erlassen, die die Grenze auf 15 Prozent absenkt.

Warum gilt in Sachsen-Anhalt die 20-%-Grenze?

Die Absenkung auf 15 Prozent setzt eine Landesverordnung für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt voraus (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sachsen-Anhalt hat eine solche Verordnung bisher nicht erlassen — daher gilt landesweit der gesetzliche Regelfall von 20 Prozent in drei Jahren.

Was begrenzt die Mieterhöhung außer der Kappungsgrenze?

Die ortsübliche Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete höchstens bis zu dem Wert steigen, der sich aus Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen ergibt. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte — und zwischen zwei Erhöhungen liegen mindestens zwölf Monate Sperrfrist.

Offizielle Angaben: Haufe (Kappungsgrenzen der Bundesländer)

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