Mecklenburg-Vorpommern · § 558 BGB
In Mecklenburg-Vorpommern gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % — aber nur in Rostock und Greifswald sowie acht Ostsee-Tourismusorte. Außerhalb dieser Gebiete bleiben es 20 %. Der Rechner zeigt die zulässige Erhöhung für beide Fälle.
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Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
Rechtsstand der Bundesland-Angaben: Juli 2026. Quelle: Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.
Die Regelung im Detail
Rechtsgrundlage ist die Mietwohnungsbegrenzungs- und Kappungsgrenzenverordnungen M-V: Sie senkt die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren. Erfasst sind Rostock und Greifswald sowie acht Ostsee-Tourismusorte. Die Verordnung gilt bis zum 30.09.2028.
Für Wohnungen außerhalb der Gebietskulisse gilt weiterhin die reguläre Grenze von 20 Prozent. In beiden Fällen bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze — der Rechner berücksichtigt automatisch den niedrigeren der beiden Werte.
In Mecklenburg-Vorpommern gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren — allerdings nur im Geltungsbereich der Landesverordnung (Rostock und Greifswald sowie acht Ostsee-Tourismusorte). Außerhalb dieser Gebiete bleibt es beim Regelfall von 20 Prozent.
Die abgesenkte Grenze gilt in: Rostock und Greifswald sowie acht Ostsee-Tourismusorte — unter anderem Rostock, Greifswald, Binz, Heringsdorf, Kühlungsborn. Maßgeblich ist die aktuelle Gebietskulisse der Verordnung (Mietwohnungsbegrenzungs- und Kappungsgrenzenverordnungen M-V); prüfen Sie im Zweifel, ob Ihre Gemeinde erfasst ist.
Die Mietwohnungsbegrenzungs- und Kappungsgrenzenverordnungen M-V ist befristet und tritt zum 30.09.2028 außer Kraft. Zweigleisig: Für Rostock und Greifswald gilt die Verordnung bis 30.09.2028; für die acht Küstenorte gilt seit Februar 2026 eine eigene Verordnung mit bis zu fünf Jahren Laufzeit.
Die ortsübliche Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete höchstens bis zu dem Wert steigen, der sich aus Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen ergibt. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte — und zwischen zwei Erhöhungen liegen mindestens zwölf Monate Sperrfrist.
Offizielle Angaben: Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern
Havera erinnert an Sperrfristen und dokumentiert jede Erhöhung revisionssicher je Mietverhältnis.
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