Brandenburg · § 558 BGB
In Brandenburg gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % — aber nur in 36 Städte und Gemeinden, vor allem Potsdam und das Berliner Umland. Außerhalb dieser Gebiete bleiben es 20 %. Der Rechner zeigt die zulässige Erhöhung für beide Fälle.
Aktuelle Miete, Vergleichsmiete und Fläche eingeben — die zulässige Erhöhung erscheint sofort.
Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.
Rechtsstand der Bundesland-Angaben: Juli 2026. Quelle: Land Brandenburg.
Die Regelung im Detail
Rechtsgrundlage ist die Kappungsgrenzenverordnung Brandenburg: Sie senkt die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren. Erfasst sind 36 Städte und Gemeinden, vor allem Potsdam und das Berliner Umland.
Für Wohnungen außerhalb der Gebietskulisse gilt weiterhin die reguläre Grenze von 20 Prozent. In beiden Fällen bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze — der Rechner berücksichtigt automatisch den niedrigeren der beiden Werte.
In Brandenburg gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren — allerdings nur im Geltungsbereich der Landesverordnung (36 Städte und Gemeinden, vor allem Potsdam und das Berliner Umland). Außerhalb dieser Gebiete bleibt es beim Regelfall von 20 Prozent.
Die abgesenkte Grenze gilt in: 36 Städte und Gemeinden, vor allem Potsdam und das Berliner Umland — unter anderem Potsdam, Falkensee, Bernau, Teltow, Kleinmachnow. Maßgeblich ist die aktuelle Gebietskulisse der Verordnung (Kappungsgrenzenverordnung Brandenburg); prüfen Sie im Zweifel, ob Ihre Gemeinde erfasst ist.
Die Nachfolge-Verordnung gilt seit 1.1.2026 mit erweiterter Kulisse (vorher 19, jetzt 36 Gemeinden). Ein konkretes Außerkrafttreten ist nicht veröffentlicht; gesetzlich sind höchstens fünf Jahre zulässig.
Die ortsübliche Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete höchstens bis zu dem Wert steigen, der sich aus Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen ergibt. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte — und zwischen zwei Erhöhungen liegen mindestens zwölf Monate Sperrfrist.
Offizielle Angaben: Land Brandenburg
Havera erinnert an Sperrfristen und dokumentiert jede Erhöhung revisionssicher je Mietverhältnis.
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