Berlin · § 558 BGB

Mieterhöhung Berlin: Kappungsgrenze 15 %.

In Berlin gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % — aber nur in gesamtes Stadtgebiet. Außerhalb dieser Gebiete bleiben es 20 %. Der Rechner zeigt die zulässige Erhöhung für beide Fälle.

Kappungsgrenze

Aktuelle Miete, Vergleichsmiete und Fläche eingeben — die zulässige Erhöhung erscheint sofort.

Hinweis: Dieser Rechner dient der ersten Orientierung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Mieterverein bzw. Eigentümerverband.Rechtsstand: Juli 2026 · zuletzt geprüft 07/2026.

Rechtsstand der Bundesland-Angaben: Juli 2026. Quelle: Haufe (Kappungsgrenzenverordnung Berlin).

Die Regelung im Detail

Was in Berlin gilt.

Rechtsgrundlage ist die Kappungsgrenzenverordnung Berlin: Sie senkt die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt von 20 auf 15 Prozent in drei Jahren. Erfasst sind gesamtes Stadtgebiet. Die Verordnung gilt bis zum 10.05.2028.

Für Wohnungen außerhalb der Gebietskulisse gilt weiterhin die reguläre Grenze von 20 Prozent. In beiden Fällen bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze — der Rechner berücksichtigt automatisch den niedrigeren der beiden Werte.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kappungsgrenze in Berlin?

In Berlin gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren — allerdings nur im Geltungsbereich der Landesverordnung (gesamtes Stadtgebiet). Außerhalb dieser Gebiete bleibt es beim Regelfall von 20 Prozent.

Wo gilt die 15-%-Kappungsgrenze in Berlin?

Die abgesenkte Grenze gilt in: gesamtes Stadtgebiet. Maßgeblich ist die aktuelle Gebietskulisse der Verordnung (Kappungsgrenzenverordnung Berlin); prüfen Sie im Zweifel, ob Ihre Gemeinde erfasst ist.

Wie lange gilt die Verordnung in Berlin?

Die Kappungsgrenzenverordnung Berlin ist befristet und tritt zum 10.05.2028 außer Kraft. Ob sie verlängert wird, entscheidet die Landesregierung.

Was begrenzt die Mieterhöhung außer der Kappungsgrenze?

Die ortsübliche Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete höchstens bis zu dem Wert steigen, der sich aus Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen ergibt. Es gilt immer der niedrigere der beiden Werte — und zwischen zwei Erhöhungen liegen mindestens zwölf Monate Sperrfrist.

Offizielle Angaben: Haufe (Kappungsgrenzenverordnung Berlin)

Mieterhöhungen fristgerecht steuern

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